Allgemeine Geschäftsbedingungen

HWC Hardest Worker Consulting GmbH (im Folgenden als „HRDST WRKR“ bezeichnet), Ewald-Rettberg-Str. 7 58256 Ennepetal

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von HRDST WRKR gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen HRDST WRKR und dem Kunden wird beim ersten Vertragsabschluss vereinbart, dass diese Bedingungen auch sämtliche Folgegeschäfte – auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden – zugrunde gelegt werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn HRDST WRKR in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von HRDST WRKR bestätigt werden. Im Übrigen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot, Preis, Auftragserteilung, Vertragsabschluss
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote von HRDST WRKR freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch HRDST WRKR zustande.
2. HRDST WRKR rechnet seine Lieferungen und Leistungen auf Grundlagen der jeweiligen aktuell gültigen Stundensätze ab. Die Liste der Stundensätze werden auch dann Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie dem Kunden nicht ausdrücklich zur Kenntnis gegeben werden.
3. Soweit HRDST WRKR zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden Aufträge an Dritte vergibt, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden.
4. Wird nach Vertragsabschluss durch den Kunden gegenüber dem ursprünglichen Vorgaben eine Leistungsvorgabe verändert und hierdurch ein Mehraufwand verursacht ist HRDST WRKR berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu fordern.

§ 3 Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrenübergang
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
2. Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung HRDST WRKR verlassen hat oder die Versand- bzw. Bereitsstellungsbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von HRDST WRKR nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich HRDST WRKR beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
4. Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 3 von mehr als 3 Monaten sind HRDST WRKR und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 3 genannten Gründen, berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er HRDST WRKR schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
5. HRDST WRKR ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von HRDST WRKR sofort fakturiert werden.
6. HRDST WRKR behält sich die richtige und rechtzeitige Belieferung in jedem Fall selbst vor.

§ 4 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten
1. HRDST WRKR leistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden.
2. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.
4. Soweit HRDST WRKR Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Illustratoren, Service-Provider, Entwickler etc.) lediglich an den Kunden durchreicht, beschränkt sich die Haftung von HRDST WRKR auf das Auswahlverschulden.
5. Soweit von HRDST WRKR in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hard/- und/oder Software verkauft wird, beschränkt sich die Haftung von HRDST WRKR auf diejenige des Herstellers und Lieferanten von HRDST WRKR. HRDST WRKR verpflichtet sich, im Bedarfsfall, die HRDST WRKR insoweit zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.
6. Soweit HRDST WRKR in Verbindung mit der eigentlichen Leitung Hardware zur vorübergehenden Nutzung überlässt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Kunden. HRDST WRKR hat insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
7. Soweit ein von HRDST WRKR zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist HRDST WRKR nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Stellt der Kunde HRDST WRKR auf Verlangen die beanstandete Lieferung oder Leistung nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er das Produkt, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
8. Ist HRDST WRKR zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die HRDST WRKR zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9. Alle Gewährleistungsansprüche an HRDST WRKR erlöschen 1 Jahr nach Lieferung.

§ 5 Kündigung
1. Sofern vertraglich festgelegt wurde, dass HRDST WRKR eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die 1. Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen zur Verfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich mindestens über die Dauer von 6 Monaten zum Monatsende.
2. Die Dauerleistung ist vom Kunden frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss HRDST WRKR , falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich zugehen.
3. Sofern keine Kündigung bis mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere sechs Monate.
4. HRDST WRKR ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungsrechte insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit fälliger Zahlung ganz oder teilweise länger als sechs Wochen in Verzug gerät oder der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er – trotz schriftlicher Mahnung – den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen einstellt oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort zahlbar ohne Abzug. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Bei Projektkosten kann Ratenzahlung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag wie folgt zur Zahlung fällig: 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Abnahme. Bei längerfristigen Projekten können weitere Raten vereinbart werden.
2. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten von HRDST WRKR geleistet werden.
3. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist HRDST WRKR unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
6. HRDST WRKR ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins, mindestens jedoch in Höhe von 10 % p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines HRDST WRKR entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass HRDST WRKR überhaupt kein Schaden entstanden ist.
7. Gegenüber Ansprüchen von HRDST WRKR kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von HRDST WRKR und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. HRDST WRKR behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen.

§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkungen
1. Schadensersatzansprüche gegen HRDST WRKR sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertragliche Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, es sei denn, HRDST WRKR hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Nichtvorhandensein einer vereinbarten Beschaffenheit.
2. Soweit HRDST WRKR dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen.
3. Alle Schadensersatzansprüche gegen HRDST WRKR verjähren 6 Monate nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.
4. Wenn und soweit die Haftung von HRDST WRKR ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. HRDST WRKR haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit wird ausgeschlossen.
6. HRDST WRKR haftet bei erbrachten Leistungen weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Informationen, noch, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
7. Liefert der Kunde HRDST WRKR Materialien für die zu erbringende Leistung, so haftet der Kunde dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistung benötigt werden.
8. Der Kunde stellt HRDST WRKR von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen HRDST WRKR von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen Fotografien etc. geltend gemacht werden.

§ 9 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, HRDST WRKR sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, HRDST WRKR auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch HRDST WRKR bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie HRDST WRKR unbekannt sind.
2. Soweit HRDST WRKR und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Die Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist HRDST WRKR berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren. Sollte sich aus einer solchen akzeptierten Änderung (Nachkalkulation) eine Verzögerung der Termine ergeben, wird HRDST WRKR dies dem Kunden umgehend mitteilen.
3. HRDST WRKR ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde eine Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist HRDST WRKR berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste mit den Stundensätzen anzurechnen.

§ 10 Rechte an den Leistungen von HRDST WRKR
1. HRDST WRKR überträgt mit Abnahme das zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an gelieferten Leistungen oder gelieferter Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum vertraglich vereinbarten Zweck; § 6 bleibt unberührt.
2. Einschränkungen gelten für Leistungen, die von HRDST WRKR für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistung. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferte Software in Teilen oder als Ganzes auf Festplatte oder ähnlichen Speichermedien zu vervielfältigen oder in öffentlich zugängliche Datennetze einzuspeisen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
5. Die Originale der für die Produktion verwendeten Unterlagen sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum von HRDST WRKR.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und HRDST WRKR geschlossenen Vertrag ist der Sitz von HRDST WRKR.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwelm.

§ 12 Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen) wird ausgeschlossen.
2. Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden HRDST WRKR nur nach schriftlicher Bestätigung.
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Ennepetal, Januar 2020